Richtlinien & Verordnungen

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Gesetzgebungen zum Inverkehrbringen von Produkten

EG-/EU-Richtlinien und -Verordnungen legen grundlegende und verbindliche Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutz für das Inverkehrbringen von Produkten innerhalb des 30 Vertragsstaaten umfassenden Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich der heutigen Europäischen Union (EU), fest.

Sie werden von der EU-Kommission erlassen und müssen von den einzelnen Mitgliedsstaaten in einem vorgegebenen Zeitraum national umgesetzt werden. In Deutschland werden EG-/EU-Richtlinien mit den abgehängten Rechtsverordnungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSV) und weiteren Spezialgesetzen, z.B. dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) oder dem Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MDG) umgesetzt.

EU-Verordnungen hingegen haben immer unmittelbare Wirkung in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU. Hierzu erscheinen auf nationaler Ebene regelmäßig sog. Durchführungsgesetze (z.B. Medizinprodukte-Durchführungsgesetz MDG zur EU-Medizinprodukte-Verordnung), diese können jedoch keinerlei Einfluss auf die Auslegung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder die Vorgehensweisen zur Konformitäts-Bewertung und -Kennzeichnung haben.

Im Gegensatz zu EU-Richtlinien sind EU-Verordnungen also unmittelbar wirksam und müssen nicht durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden. Wir beschränken uns nachfolgend auf die für den Maschinen- und Anlagenbau gebräuchlichsten Richtlinien und Verordnungen.

Wir bemühen uns, die bereitgestellten Dokumente ständig aktuell zu halten. Die Zusammenstellung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Aktualität.

Die für Sie bereitgehaltenen Richtlinien/Verordnungen haben wir zur leichteren Handhabung mit Inhaltsverzeichnis (Lesezeichen) versehen, mit Ausnahme der konsolidierten Fassungen.

Kurzbeschreibung
Die Verordnung (EU) 2023/1230 für Maschinen wurde im Amtsblatt der EU am 29.06.2023 veröffentlicht und hebt mit Wirkung vom 14. Januar 2027 die Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen auf.
Die neue Verordnung regelt weiter ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen, unvollständige Maschinen, Gesamtheiten von Maschinen, Produkte zum Heben von Lasten, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei.
Anforderungen werden sowohl an Sicherheit und Gesundheitsschutz als auch an die Bewertung der Konformität gestellt.

Eckdaten Veröffentlicht im EU-Abl. L165/1 am 29.06.2023. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

pdf - Download – VO (EU) 2023/1230 incl. Berichtigung
Weitere mit der MpVO in Verbindung stehende Richtlinien / Verordnungen
Richtlinie 2014/53/EU – Funkanlagen „RED“
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. 2014/L 153/62 am 22.05.2014)
pdf - Download → RL 2014/53/EU
pdf - Download → RL 2014/53/EU (konsolidierte Fassung vom 01.10.2023)
Verordnung (EU) 2019/881 – Cybersicherheit „ENISA“
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. 2019/L 151/015 am 07.06.2019)
pdf - Download → Verordnung (EU) 2019/881

Kurzbeschreibung
Die Richtlinie 2006/42/EG regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen, unvollständige Maschinen, Gesamtheiten von Maschinen, Produkte zum Heben von Lasten, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei.
Anforderungen werden sowohl an Sicherheit und Gesundheitsschutz als auch an die Bewertung der Konformität gestellt.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L 157/24 am 09.06.2006
In nationales Recht umgesetzt durch 9. ProdSV
(letzte) konsolidierte Fassung (02006L0042) vom 26.07.2019
pdf - Download – MRL 2006/42/EG
pdf - Download – konsolidierte Fassung

Kurzbeschreibung
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fordert ein hohes Schutzniveau von elektrischen Geräten bezüglich Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern.
Sie gilt mit einigen Ausnahmen, für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb der Spannungsgrenzen 50 und 1000 V für Wechselstrom und 75 und 1500 V für Gleichstrom.

Als Neufassung löste sie mit ihrem Inkrafttreten am 20.04.2016 die Vorgängerrichtlinie 2006/95/EG ab.

Als eine der sogenannten NLF-Richtlinien beinhaltet sie auch einen allgemeinen Teil, in dem die Verantwortungsbereiche und Aufgaben aller Wirtschaftsakteure klar definiert sind. Auch die Risikoanalyse und -bewertung wird als Teil der nötigen technischen Unterlagen klar gefordert.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L 96/357 am 29.03.2014
In nationales Recht umgesetzt durch 1. ProdSV

Kurzbeschreibung
Die EMV-Richtlinie stellt Beschaffenheitsanforderungen an elektrisch betriebene Geräte und Steuerungen bezüglich der Elektromagnetischen Verträglichkeit im Europäischen Binnenmarkt.
Mit wenigen Ausnahmen erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf alle Geräte und/oder ortsfeste Anlagen, die für Endnutzer bestimmt sind oder werden und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

Als Neufassung löste sie mit ihrem Inkrafttreten am 20.04.2016 die Vorgängerrichtlinie 2004/108/EG ab.

Als eine der sogenannten NLF-Richtlinien beinhaltet sie auch einen allgemeinen Teil, in dem die Verantwortungsbereiche und Aufgaben aller Wirtschaftsakteure klar definiert sind. Auch die Risikoanalyse und -bewertung wird als Teil der nötigen technischen Unterlagen klar gefordert.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L96/79 am 29.03.2014
In nationales Recht umgesetzt durch EMVG
(letzte) konsolidierte Fassung (02014L0030) vom 11.09.2018
pdf - Download – 2014/30/EU
pdf - Download – konsolidierte Fassung

Kurzbeschreibung
Die Druckgeräte-Richtlinie, im Englischen als „Pressure Equipment Directive“ (PED) bezeichnet, legt die Anforderungen an die Beschaffenheit von Druckgeräten und deren Konformitätsbewertung für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest.
Der Anwendungsbereich umfasst mit wenigen Ausnahmen alle Druckgeräte ab einem zulässigen Betriebsdruck von 0,5 bar. Die Eingruppierung der Druckgeräte erfolgt neben Druck und Volumen / Nennweite DN unter anderem auch aufgrund der Fluidgruppe und des Aggregatzustandes.

Als Neufassung löste sie mit ihrem Inkrafttreten am 19.06.2016 die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG in allen Teilen ab.

Als eine der sogenannten NLF-Richtlinien beinhaltet sie auch einen allgemeinen Teil, in dem die Verantwortungsbereiche und Aufgaben aller Wirtschaftsakteure klar definiert sind. Auch die Risikoanalyse und -bewertung wird als Teil der nötigen technischen Unterlagen klar gefordert.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L189/164 am 27.06.2014
In nationales Recht umgesetzt durch 14. ProdSV
(letzte) konsolidierte Fassung (02014L0068) vom 17.07.2014
pdf - Download – 2014/68/EU
pdf - Download – konsolidierte Fassung

Kurzbeschreibung
Die Druckbehälter-Richtlinie stellt Anforderungen an die Beschaffenheit von einfachen Druckbehältern und deren Konformitätsbewertung für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

Als Neufassung löste sie mit ihrem Inkrafttreten am 20.04.2016 die Vorgängerrichtlinie 2009/105/EG in allen Teilen ab.

Als eine der sogenannten NLF-Richtlinien beinhaltet sie auch einen allgemeinen Teil, in dem die Verantwortungsbereiche und Aufgaben aller Wirtschaftsakteure klar definiert sind. Auch die Risikoanalyse und -bewertung wird als Teil der nötigen technischen Unterlagen klar gefordert.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L 96/45 am 29.03.2014
In nationales Recht umgesetzt durch 6. ProdSV

Kurzbeschreibung
Die Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten innerhalb der EU fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.

Erstmals wurden auch nicht-elektrische Geräte mit in den Anwendungsbereich einbezogen.
Deren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen müssen eingehalten und durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen werden.

Als Neufassung löste sie mit ihrem Inkrafttreten am 20.04.2016 die Vorgängerrichtlinie 1994/9/EG in allen Teilen ab.

Als eine der sogenannten NLF-Richtlinien beinhaltet sie auch einen allgemeinen Teil, in dem die Verantwortungsbereiche und Aufgaben aller Wirtschaftsakteure klar definiert sind. Auch die Risikoanalyse und -bewertung wird als Teil der nötigen technischen Unterlagen klar gefordert.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L 96/309 am 29.03.2014
In nationales Recht umgesetzt durch 11. ProdSV

Kurzbeschreibung
Die Richtlinie wird inoffiziell mit RoHS abgekürzt. Diese Abkürzung stammt von der englischen Bezeichnung der Richtlinie: „Restriction of Hazardous Substances“.

Die Richtlinie dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen.

Die Richtlinie löste mit ihrem Inkrafttreten am 3. Januar 2013 die Vorgängerrichtlinie 2002/95/EG ab.

Seit 2013 ist die Einhaltung der RoHS-Richtlinie Voraussetzung, um auf betroffene Geräte das CE-Zeichen anbringen zu dürfen. Die Einhaltung der RoHS-Richtlinie muss in der EU-Konformitätserklärung bestätigt werden.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L 174/88 am 01.07.2011
In nationales Recht umgesetzt durch ElektroStoffV
(letzte) konsolidierte Fassung (02014L0065) vom 09.01.2024
pdf - Download – RoHs 2011/65/EU
pdf - Download – konsolidierte Fassung vom 09.01.2024

Kurzbeschreibung
Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich über alle Produkte, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus integriert werden.

Betroffen sind Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen sowie deren Bestandteile. Also auch Bestandteile für Heizung, Klima, Lüftung, elektrische Versorgung, sanitäre Zwecke, Lagerung sowie vorgefertigte Gewerke, die als solche auf den Markt kommen, wie z.B. später fest mit dem Bauwerk verbundene Podeste oder andere Fertigbauten.

Die Verordnung stellt in Verbindung mit der Normenreihe EN 1090 in ihren Teilen 1 bis 3 konkrete Anforderungen an den herstellenden Betrieb sowie an die Beschaffenheit des Produktes und an die Konformitätsbewertung.
Die Konformität wird mit der CE-Kennzeichnung angezeigt.
Entsprechende Leistungserklärungen müssen nach Entscheidung des Herstellers pro Produkt, Produktfamilie oder sonstiger Gruppierung von Produkten erstellt werden.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L 88/5 am 04.04.2011
In nationales Recht umgesetzt durch BauPG
(letzte) konsolidierte Fassung (02011R0305) vom 16.07.2021
pdf - Download – VO (EU) 305/2011
pdf - Download – konsolidierte Fassung

Gesetzgebungen mit Betriebsanforderungen

Die EG-Richtlinie 2009/104/EG, kurz Arbeitsmittel-Richtlinie, legt Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.

Die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG definiert die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.

Diese Richtlinien enthalten grundlegende Sicherheitsanforderungen, die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Bezüglich der geforderten Arbeitsbedingungen stellen sie jedoch in manchen Fällen auch indirekte Anforderungen an die Arbeitsmittel selbst. Dies ist z.B. bei erforderlichen Zugängen, maximal zulässigen Emissionen oder nötiger Ex-Zonen-Einteilung der Fall.

Die Richtlinien wurden vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen und mussten von den einzelnen Mitgliedsstaaten in einem vorgegebenen Zeitraum national umgesetzt werden. In Deutschland geschah dies mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Alle bereitgehaltenen Dokumente haben wir für Sie zur leichteren Handhabung mit Inhaltsverzeichnis (Lesezeichen) versehen.

Kurzbeschreibung
Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen die durch den Betreiber/Arbeitgeber umgesetzt werden müssen.
Dazu gehören:

  • Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz)
  • Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz)
  • Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer oder konstruktiver Explosionsschutz)

Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutz-Dokument erstellen und Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einteilen.

Treten durch die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine oder Anlage an diesem Arbeitsmittel selbst explosionsfähige Atmosphären auf, so muss sich natürlich der Hersteller bereits während seiner Risikobeurteilung mit den in dieser Richtlinie vorgegebenen Maßnahmen und Reihenfolgen zur Risikominderung beschäftigen.

Eckdaten
Veröffentlicht im EU-Abl. L 23/57 am 28.01.2000
In nationales Recht umgesetzt durch BetrSichV
(letzte) konsolidierte Fassung (1999L0092) vom 27.06.2007
pdf - Download – 1999/92/EG
pdf - Download – konsolidierte Fassung

Kurzbeschreibung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG.
Sie regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.

Novellierung
Im Jahr 2015 erfolgte eine Novellierung der BetrSichV.
Diese sollte die Regelungen vereinfachen, mehr Rechtssicherheit schaffen und den Schutz der Beschäftigten weiter verbessern. Doppelregelungen wurden beseitigt und konkretere Prüfvorschriften formuliert.

Zu den wichtigen Änderungen gehören:

  • Mindestanforderungen an Arbeitsmittelbestand wurden entfernt
  • Anforderung an die Sicherheit und Gesundheitsschutz bezüglich Arbeitsmittelmittelbestand wurde erstmals mit „Stand der Technik“ beschrieben
  • Aufnahme überwachungsbedürftiger Anlagen in die Gefährdungsbeurteilung
  • konkrete Prüfvorschriften (in den Anhängen 2 und 3)
  • zweijährige Prüffrist für alle Aufzuganlagen
  • materielle Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung geregelt
Eckdaten
Veröffentlicht am 03.10.2002
Novellierung 2015
Novellierung verbindlich seit 01.06.2015