Verantwortung durch Bereitstellen

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Wir weisen Sie auf Risiken hin
Inverkehrbringen
Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen, Art. 2 h)
„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine (oder unvollständigen Maschine) im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.
Verordnung (EU) 2023/1230 für Maschinenprodukte, Art. 3, 11., 12.) 

  • „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
  • „Inverkehrbringen “ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, auf dem Unionsmarkt.
Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) 

  • Die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
  • Der Begriff „Bereitstellung“ bezieht sich auf jedes einzelne Produkt.
  • Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es dort erstmalig bereitgestellt wird.
  • Auf dem Markt bereitgestellte Produkte müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.
Verantwortung
Verantwortlich ist in der Regel der Hersteller selbst, der eine Maschine/Anlage entwickelt, herstellt und unter seinem Namen vermarktet. 

Der Hersteller ist dann für die Konformitätsbewertung seiner Maschine/Anlage zuständig und muss bestimmte Anforderungen erfüllen, zum Beispiel in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit.

Mit der sogenannten EG-/EU-Konformitätserklärung bescheinigt er, dass er bei der Herstellung der Maschine/Anlage die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der entsprechenden EU-Richtlinie(n) bzw. Verordnung(en) eingehalten hat.


Wenn eine CE-Kennzeichnung unterbleibt oder zu Unrecht erfolgt, kann es teuer werden.

  • Bei Nichteinhalten der in den EU-Richtlinien geforderten Anforderungen können hohe Bußgelder verhängt werden.
  • Schwere Verstöße können strafrechtlich auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden.
  • Handelsverbot inkl. Rückruf können hohe Kosten verursachen – vom Imageschaden ganz zu schweigen.

Hinzu können sich schwerwiegende Folgen aus der Produkthaftung ergeben.
Dies gilt für alle Produktvorschriften mit CE-Kennzeichnungspflicht gleichermaßen.

Nutzen Sie unseren engagierten Service und unsere kompetente Beratung rund um das Thema CE-Kennzeichnung.

Damit Sie als Hersteller an Ihrem Produkt das CE-Zeichen gesetzeskonform anbringen können, …

  • helfen wir Ihnen den Überblick zu allen gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu behalten,
  • unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Verwaltung aller relevanten CE-Dokumente,
  • begleiten wir Sie bei der Einführung Ihrer CE-Konformitätsbewertungs-Prozesse im Unternehmen oder
  • überprüfen Ihre bestehenden CE-Konformitätsbewertungs-Prozesse und helfen Ihnen bei Verbesserungsmaßnahmen.
Neugierig? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf,
gern unterstützen wir Sie