Maschinen und Anlagen im Anwendungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU
Die Konformitätserklärung einer Maschine oder einer Anlage wird, nach erfolgter Konformitätsbewertung, meist „i.S. der Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen“ ausgestellt.
Nicht selten auch als EG-/EU-Konformitätserklärung zudem i.S. der RL 2014/30/EU Elektromagnetische Verträglichkeit und weiterer zutreffender EU-Richtlinien und Verordnungen.
Nun behaupten Hersteller bestimmter Sicherheitsbauteile, dass mit dem Einsatz von RFID-Verriegelungseinrichtungen auch die Konformität solcher Maschinen oder Anlagen mit den Anforderungen der Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU bestätigt werden muss.
Wird eine Maschine oder Anlage mit eingesetzten RFID-Verriegelungseinrichtungen deshalb zum Produkt i.S. der Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU?