Maschinenprodukte-VO 2023/1230

Wir nennen AnforderungenWir verschaffen KlarheitWir sorgen für Durchblick
Wir helfen bei der Umsetzung
Warum löst eine Verordnung (EU) 2023/1230 die Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG ab?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 hat, wie alle Verordnungen des Europäischen Rates unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten. Im Gegensatz zu den EU-Richtlinien müssen EU-Verordnungen nicht erst in nationales Recht überführt werden. Hierdurch sollen national unterschiedliche Auslegungen verhindert werden.

Im Weiteren wurde die Maschinenverordnung (EU) an den sog. Neuen Rechtsrahmen (NLF, New Legislative Framework) der EU angepasst. Dies verursachte jedoch eine weitreichende Neuanordnung aller Inhalte sowie an einigen Stellen auch terminologische Veränderungen und natürlich auch manche Neuerungen, die wir aus der RL 2006/42/EG noch nicht kannten.

Im Verordnungstext ist hundertfach von „Maschinen und/oder einem dazugehörigen Produkt“ die Rede.
Kaum eine Passage, in der der Lesefluss nicht darunter leidet.
Gemeint sind damit einfach alle Produkte, die auch schon innerhalb der RL 2006/42/EG in den Anwendungsbereich gehörten.
Nur im Titel der Verordnung taucht das „Wörterpuzzle“ nicht auf.

 

Unsere Empfehlung
Wir empfehlen – wie auch in unseren Seminarskripten verwendet – die Begrifflichkeit Maschinenprodukte-VO oder das Kürzel MpVO oder EU-Maschinenverordnung zu verwenden.

Die Kurzbezeichnung Maschinenverordnung allein (ohne den Zusatz EU) sollte nicht verwendet werden, da sie mit der national deutschen Umsetzung (ProdSG, 9. VO) der „alten“ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schnell verwechselt werden kann.

 

Nachfolgend Änderungen und Neuerungen der EU-Maschinenverordnung für Sie kompakt zusammengefasst

Neue und geänderte Formulierungen in den Begriffsbestimmungen, Artikel 3 der EU-Maschinenverordnung.

  • Software wird auch bei den Sicherheitsbauteilen aufgeführt
  • Pflichten aller Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler) werden erstmalig genannt
    Hierbei fällt besonders die klar benannte behördliche Meldepflicht für alle Wirtschaftsakteure auf, falls Produktrisiken erkannt werden.
  • Einige weitere Begriffsbestimmungen fanden Einzug in Artikel 3
  • Die Sicherheitsfunktion wurde aufgenommen
  • Die Wesentliche Änderung wurde aufgenommen
    Eine „wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird,
  1. die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder
  2. zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen;

 

… eine längst überfällige Begriffsdefinition in der Produktvorschrift

Hierdurch werden nationale Interpretationspapiere überflüssig und es existiert erstmals Rechtssicherheit bei der Bewertung der „wesentlichen Änderung“.


Tipp:
Nutzen Sie zur Bewertung unser bereits darauf angepasstes Werkzeug Prozesse zur Feststellung einer wesentlichen Änderung mit ausführlichen Hilfetexten und automatisierter Ergebnisdarstellung zur Dokumentation Ihrer Bewertung (MS-Excel-Tool).

Module zur Konformitätsbewertung bestimmen, Artikel 25 der Verordnung (EU)2023/1230

Artikel 25 bezieht sich auf die Eingruppierung sog. „besonders gefährlicher Maschinenprodukte“ im neuen Anhang I, Teil A und Teil B und bildet so die Grundlage für die Modulauswahl zur Konformitätsbewertung gemäß EU-Maschinenverordnung.
Den nur schwer zu lesenden Text haben wir deshalb nochmal in ein verständliches Schema gepackt.

Für die zukünftige Konformitätsbewertung heißt das:



Tipp:
Nutzen Sie zur Bewertung unser bereits darauf angepasstes Werkzeug „Checkliste zu Anhang III B – VO (EU)2023/1230“ mit integrierter KBV-Modul-Recherche und Anforderungs-Recherche (MS-Excel-Tool).

 

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erweitert, Anhang III der neuen EU-Maschinenverordnung

Der Anhang III der EU-Maschinenverordnung war uns als Anhang I der Maschinenrichtlinie bekannt und wurde an vielen Stellen erweitert und überarbeitet.
Als für die Wirtschaftsakteure markanteste Erweiterung sticht jedoch die mehrfach genannte Cybersicherheit und Anforderungen an Produkte mit KI hervor. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Maschinenprodukt gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Angriffe Dritter in ausreichender Weise zu schützen.

Beispiele der Neuerungen und Erweiterungen aus Abschnitt 1:

  • Autonomie (KI) in der Risikobeurteilung berücksichtigen
  • Grundsätze gelten auch für die Risikobeurteilung unvollständiger Maschinen, in jedem Fall Abschnitt 1.1.2
  • Möglichkeit Sicherheitsfunktionen zu testen
  • Alle Ausrüstungen und Zubehörteile mitliefern, die für die Sicherheit nötig sind
  • zusätzliche Anforderungen „Ergonomie“
  • „Schutz gegen Korrumpierung“ ist neu hinzugekommen (Duden: „für zweifelhafte Interessen, Ziele gewinnen; zu verachtenswerten Handlungen verleiten“)
  • Ergänzungen in „Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“ z.B. Anforderungen an Doku zur Programmierlogik, Quellcodes, KI, Fernsteuerung, Sensoren
  • Ergänzungen zu „Störung der Energieversorgung oder der Kommunikationsnetzverbindung“
  • Dimensionen anpassen, dass eine Notfallrettung der Personen möglich ist
  • Neuerungen zur Information und Betriebsanleitung