Konformitätserklärung nach VO (EU) 2023/1230
Mit diesem offiziellen Dokument bescheinigen Sie als Hersteller die Übereinstimmung mit den Anforderungen einschlägiger EU-Richtlinien und -Verordnungen.
Sie stellt gleichzeitig den „Reisepass“ innerhalb des Europäischen Binnenmarktraums dar.
Inhalte der EU-Konformitätserklärung
Siehe Originaltext der VO (EU) 2023/1230, Anhang V, Teil A sowie Artikel 21 und 22
Wichtige Neuerungen im Vergleich zur RL 2006/42/EG zusammengefasst:
- Vorgaben zum Aufbau der EU-Konformitätserklärung ergeben sich aus Artikel 21 (2) der Verordnung
- Maschinen zum Heben von Lasten, die fest in ein Gebäude zu integrieren sind + falls es nur am Verwendungsort eingebaut werden kann, Anschrift des Ortes angeben
- Angabe des bisher bekannten „Dokumentationsbevollmächtigten“ kann entfallen.
Anmerkung: Dies wurde aufgrund der Anpassung an die NLF-Vorschriften so geändert. Bereits benannte „Dokumentationsbevollmächtigte“ sollten aus praktischen Gründen nicht abgeschafft werden.
- Angewandte harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen der Kommission mit Angabe der
- Referenzen der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, einschließlich des Datums der Veröffentlichung des Verweises im Amtsblatt der Europäischen Union.
- Im Fall von nur teilweise angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen müssen die Teile, die angewandt wurden, in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.
- Angabe des angewandten Konformitätsbewertungs-Moduls (gem. den Kategorien von Maschinen, auf die eines der in Artikel 25, Absätze 2 und 3 genannten Verfahren anzuwenden ist).
Inhalte der EU-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
Siehe Originaltext der VO(EU) 2023/1230, Anhang V, Teil B sowie Artikel 21 und 22.
Wichtige Neuerungen im Vergleich zur RL 2006/42/EG zusammengefasst:
- Vorgaben zum Aufbau der EU-Erklärung für unvollständige Maschinen ergeben sich aus Artikel 22 (2) der Verordnung.
- Anh. III, Teil B, dessen Allgemeine Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für unvollständige Maschinen und müssen stets, auch für unvollständige Maschinen, als erfüllt in der Einbauerklärung genannt sein.
- Bestätigung, dass die technischen Unterlagen gem. Anhang IV Teil B erstellt wurden, welche auch zum Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen nach Anhang III dienen. Diese werden auf begründetes Verlangen den einzelstaatlichen Stellen in Dateiform übermittelt.
- Weiter (wie auch aus RL 2006/42/EG bereits bekannt), die Nennung bereits erfüllter Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen aus dem Anhang III.
- Nennung angewandter harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen der Kommission mit Angabe der
- Referenzen der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, einschließlich des Datums der Veröffentlichung des Verweises im Amtsblatt der Europäischen Union.
- Im Fall von nur teilweise angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen müssen die Teile, die angewandt wurden, in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.
≡ HINWEIS: Dies gilt nun auch für die Einbauerklärung unvollständiger Maschinen!
Wir erstellen für Sie die unterschriftsreife Konformitäts- / Einbauerklärung mit allen gesetzlich geforderten Inhalten.
Falls Sie die nötigen Voraussetzungen für eine berechtigte Konformitätsvermutung bereits geschaffen haben, kontrollieren und bewerten wir gerne Ihre technischen Unterlagen.
Falls Sie noch am Anfang Ihrer Konformitätsbewertung stehen, unterstützen wir Sie gerne zu allen nötigen Schritten bis zur berechtigten Konformitätsvermutung.
Gern unterstützen wir Sie